LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2019
7 Sa 499/17
Normen:
BGB § 818 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 783/17

Wegfall der Bereicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 499/17

DRsp Nr. 2019/12398

Wegfall der Bereicherung

1. Die Beweislast für den Wegfall der Bereicherung trägt der Bereicherte.2. Die Berufung auf eine Ausschlussfrist ist unzulässig, wenn der Betreffende selbst durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen dafür gesorgt hat, dass die Frist abgelaufen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25. Oktober 2017, Az. 5 Ca 783/17, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2017 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung überzahlter Vergütung und Abfindung.

Der 1968 geborene Kläger war seit dem 7. August 1998 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag ein Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1998 zugrunde. Dieser lautet in § 13 "Ausschlußfristen" wie folgt:

" 1. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind schriftlich innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen.

1. 2.