BAG - Urteil vom 03.05.1989
5 AZR 310/88
Normen:
BGB §§ 133, 157, 242, 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag
ArztR 1990, 233
BAGE 62, 11
DB 1989, 2236
EzBAT § 4 BAT Ärzte Nr. 1
KH 1989, 524
MedR 1990, 48
NJW 1989, 2346
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 24.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 96/86
ArbG Bayreuth, vom 29.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 798/85

Wegfall der Geschäftsgrundlage: Anpassung der Abführung an das Krankenhaus nach Rückgang der Gebühren infolge Änderung der Gebührenordnung

BAG, Urteil vom 03.05.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 310/88

DRsp Nr. 2001/14814

Wegfall der Geschäftsgrundlage: Anpassung der Abführung an das Krankenhaus nach Rückgang der Gebühren infolge Änderung der Gebührenordnung

Gehen die ausdrücklich als variabel bezeichneten Teile der Vergütung eines Chefarztes infolge Änderung der Gebührenordnung für Ärzte zurück, so kommt eine Anpassung der Vergütungsklausel im Dienstvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich - von der Frage der Zumutbarkeit abgesehen - nur dann in Betracht, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss von einer bestimmten Höhe des variablen Vergütungsteiles oder von der Vorstellung ausgegangen sind, die Gebührenordnung werde sich für die Dauer der Vertragsabwicklung nicht wesentlich ändern.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 242, 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage Mindereinnahmen auszugleichen.