Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03. Dezember 2019 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird bzgl. der Klaganträge zu 2. bis 7. zugelassen.
Die Parteien streiten über tarifliche Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden.
Der Kläger ist seit dem XX.XXXXXXXXXX bei der Beklagten, einem Unternehmen der Süßwarenindustrie, zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt € in Wechselschicht beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, die Beklagte ist Mitglied im Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V..
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