Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, eine am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellte Dienstwohnung zu bewohnen.
Der Kläger ist als "Erster Schlosser" beim Autobahnamt in F in der Autobahnmeisterei in L beschäftigt.
Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 26. Juni 1979 vereinbart, daß der Kläger im Bedarfsfall Rufbereitschaft zu leisten hat und in eine ihm angebotene Dienstwohnung einziehen muß. Das beklagte Land hat ihm dementsprechend ab 26. Juni 1981 eine Dienstwohnung in der Autobahnmeisterei L zugewiesen und einen Vertrag über die Nutzungsbedingungen abgeschlossen sowie darin auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Wohnraum und auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Dienstwohnungen des Landes Hessen Bezug genommen. Darin heißt es u.a.:
4.1 Ein Landesbediensteter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen. ...
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