LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2019
26 Ta (Kost) 6040/19
Normen:
RVG § 23; RVG § 33; GKG § 40;

Wertberechnung AnwaltsgebührVergleichsmehrwert

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6040/19

DRsp Nr. 2019/12330

Wertberechnung Anwaltsgebühr Vergleichsmehrwert

1. Für die Wertberechnung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung abzustellen. 2. Wird bereits in der Klageschrift oder in anderen Klageerweiterungen beinhaltenden Schriftsätzen deutlich gemacht, dass ein Sozialleistungsbezugs mit der Konsequenz eines Anspruchsübergangs erfolgt oder zu erwarten ist, und ergibt die Auslegung, dass mit der Klage nur die Geltendmachung nicht übergegangener Ansprüche gewollt ist, werden die Anträge regelmäßig so auszulegen sein, dass von Anfang an nur der nach Abzug der übergegangenen oder übergehenden Ansprüche verbleibende Betrag tatsächlich geltend gemacht werden soll bzw. werden sollte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6091/18, zu II 2 der Gründe).