Wertfestsetzung und Überprüfung

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich, aber vor allem dann, wenn die Einlegung von Rechtsmitteln erwogen wird, ein Blick auf die dort festzusetzenden unterschiedlichen Werte hilfreich. Der für den Anwalt wichtige - und hier allein vertieft zu betrachtende - Gebührenstreitwert ist nur einer von mehreren.

Man unterscheidet:

1.

Den Urteilsstreitwert: Gemäß § 61 ArbGG hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstands im Urteil festzusetzen.

Achtung: Dieser Wert kann, muss aber nicht, mit den folgend erläuterten Werten übereinstimmen.

Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels hat er keine Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht kann (bei fehlender Begründung) ungeachtet der Festsetzung eines 600 Euro übersteigenden Urteilsstreitwerts von einer unzulässigen Berufung ausgehen.1)

Für den Anwalt besonders wichtig ist, dass dieser sich nach den durch Urteil beschiedenen Streitgegenständen richtet und deshalb Klagerücknahmen und Erledigungen nicht erfasst.

2.

Den oder , § Satz 1 . Dessen Festsetzung gilt grundsätzlich auch für die Berechnung der Gebühren, allerdings bei den "Gerichten für Arbeitssachen". Dieser Rechtsmittel- oder Beschwerdewert ist also ebenso wie der Urteilstreitwert (1) bei den Arbeitsgerichten für den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert nicht maßgebend (§ Satz 2 ). Letzterer bestimmt sich allein nach den §§ ff. .