Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
... Der Kläger kann keine über den bereits erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 656,34 € hinausgehende Wertminderung verlangen; ein Anspruch auf Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile besteht nicht.
Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen einer an dem streitgegenständlichen Fahrzeug infolge der verspäteten Auslieferung eingetretenen Wertminderung sind die Vorschriften der §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB.
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