OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2019
3 U 6/19
Normen:
BGB § 433; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280; BGB § 281;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 252/14

Wertminderung infolge der verspäteten Auslieferung eines FahrzeugsFür eine Kurzzulassung tolerabler Zeitraum von maximal 30 Tagen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 3 U 6/19

DRsp Nr. 2020/1172

Wertminderung infolge der verspäteten Auslieferung eines Fahrzeugs Für eine Kurzzulassung tolerabler Zeitraum von maximal 30 Tagen

Ein übereigneter PKW ist mangelhaft, wenn dieser als Kurzzulassung verkauft wurde, die Auslieferung an den Kläger aber erst nach Ablauf des für eine Kurzzulassung noch tolerablen Zeitraumes von maximal 30 Tagen erfolgt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 433; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280; BGB § 281;

Gründe

... Der Kläger kann keine über den bereits erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 656,34 € hinausgehende Wertminderung verlangen; ein Anspruch auf Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile besteht nicht.

Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen einer an dem streitgegenständlichen Fahrzeug infolge der verspäteten Auslieferung eingetretenen Wertminderung sind die Vorschriften der §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB.