LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2019
5 Sa 226/18
Normen:
BDSG n.F. § 26 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 7
LAGE BDSG 2018 § 26 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1141/17

Wesensmerkmale des Wettbewerbsverbots nach dem HandelsgesetzbuchGeminderte Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei Verletzung des WettbewerbsverbotsKein Verwertungsverbot für durch einen im Betriebssystem Windows durchgeführten Suchlauf gefundenen AnfangsverdachtInteressenabwägung zwischen Nachforschungsinteresse des Arbeitgebers und Privatsphäre des MitarbeitersZulässige Gewinnung, Auswertung und Bearbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 226/18

DRsp Nr. 2019/6892

Wesensmerkmale des Wettbewerbsverbots nach dem Handelsgesetzbuch Geminderte Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei Verletzung des Wettbewerbsverbots Kein Verwertungsverbot für durch einen im Betriebssystem Windows durchgeführten Suchlauf gefundenen Anfangsverdacht Interessenabwägung zwischen Nachforschungsinteresse des Arbeitgebers und Privatsphäre des Mitarbeiters Zulässige Gewinnung, Auswertung und Bearbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis

1. Während des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt. Beurteilungsmaßstab ist die Konkurrenzsituation zwischen dem Arbeitgeber und jedem Dritten, für den der Arbeitnehmer wettbewerbswidrige Dienste oder Leistungen erbringt.2. Anknüpfungstatsachen für die Schätzung eines wettbewerblichen Schadens muss der Geschädigte darlegen und beweisen. Im Übrigen entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles.3. Der unerlaubte Einsatz eines sog. "Keyloggers" zum Herausfinden eines wettbewerbswidrigen Verhaltens kann einem Verwertungsverbot unterliegen. Dagegen kann der Start einer Suchlauffunktion im Betriebssystem Windows bei konkretem Verdacht wettbewerbswidrigen Verhaltens ein angemessenes Mittel sein.