BSG, Urteil vom 03.10.1989 - Aktenzeichen 10 RKg 7/89
DRsp Nr. 1999/6916
Wesentliche Änderung iS. von § 48 Abs. 1 SGB X
1. Für die Frage, ob seit Erlaß des Verwaltungsakts eine wesentliche Änderung i.S. von § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist, kommt es nur auf die rechtlichen Verhältnisse, d.h. die gesetzlichen Voraussetzungen, an, die der Leistungsgewährung zugrunde gelegen haben und nicht auf den Inhalt einer bindenden, nicht mehr aufhebbaren Leistungsbewilligung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]