I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2018 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer Kündigung. Die Beklagte rügt, der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit sei nicht eröffnet, da der Kläger Organmitglied sei.
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