LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2019
9 Ta 2458/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs.1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 13111/18

Wesentliche Merkmale eines ArbeitsverhältnissesOrdentliche Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten von Mitgliedern des Vertretungsorgans mit der juristischen PersonStellvertretender Direktor kein Vorstand oder Organ einer Stiftung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 9 Ta 2458/18

DRsp Nr. 2019/6988

Wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses Ordentliche Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten von Mitgliedern des Vertretungsorgans mit der juristischen Person Stellvertretender Direktor kein Vorstand oder Organ einer Stiftung

Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist für gem. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG für den Vorstand einer Stiftung als Organ der Stiftung nicht eröffnet. Eine Regelung in dem Gesetz zur Gründung der Stiftung und/oder der Satzung der Stiftung, wonach der Direktor der Stiftung "der Vorstand ist" begründet allein noch keine Stellung eines stellvertretenden Direktors als Vorstand und damit Organ der Stiftung.

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2018 - 60 Ca 13111/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs.1 S. 3;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer Kündigung. Die Beklagte rügt, der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit sei nicht eröffnet, da der Kläger Organmitglied sei.