OLG Hamburg - Urteil vom 16.05.2019
3 U 197/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 210
WRP 2020, 915
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 26/16

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen der Versendung eines KundenschreibensInformationsinteresse eines Abnehmers patentgeschützter Produkte über die Befugnisse des PatentinhabersInformationen über einen geführten Patentverletzungsrechtsstreit

OLG Hamburg, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 3 U 197/16

DRsp Nr. 2020/4790

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen der Versendung eines Kundenschreibens Informationsinteresse eines Abnehmers patentgeschützter Produkte über die Befugnisse des Patentinhabers Informationen über einen geführten Patentverletzungsrechtsstreit

Orientierungssätze: 1. Für die Abnehmer patentgeschützter Produkte besteht grundsätzlich ein Informationsinteresse über die Befugnisse des Patentinhabers in Bezug auf die von ihm hergestellten und an die Abnehmer vertriebenen Produkte. 2. Teilt ein Patentinhaber seinen Kunden und anderen kommerziellen Abnehmern mit, dass er den Schutz seiner Kunden vor Produktkopien sehr ernst nehme, und informiert er in diesem Zusammenhang über einen von ihm gegen einen Dritten geführten Patentverletzungsrechtsstreit, dann liegt darin nach den Umständen weder eine irreführende Handlung noch eine unzulässige Herabsetzung des Dritten, wenn zuvor eine Patentverletzung durch den Dritten in einem Hauptsacheverfahren gerichtlich festgestellt worden ist.