BAG - Urteil vom 13.11.1975
3 AZR 38/75
Normen:
BGB 242 § 611 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; HGB § 74 § 74a § 74c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 74c HGB
DB 1976, 439
EzA § 74c HGB Nr. 16
WM 1976, 820
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 148/73

Wettbewerbsverbot: Aufnahme bzw. Unterlassen einer selbständigen Tätigkeit während der Karenzzeit

BAG, Urteil vom 13.11.1975 - Aktenzeichen 3 AZR 38/75

DRsp Nr. 2007/24629

Wettbewerbsverbot: Aufnahme bzw. Unterlassen einer selbständigen Tätigkeit während der Karenzzeit

»1. Ein durch ein Wettbewerbsverbot gebundener Arbeitnehmer kann in der Karenzzeit auch eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, wenn dies nicht den Redlichkeitsmaßstäben des § 242 BGB widerspricht. Der Anrechnung unterliegt dann das Einkommen, das er aus der selbständigen Tätigkeit bezieht. 2. Ein böswilliges Unterlassen anderweiten Erwerbs liegt nicht vor, wenn er in der Zeit des Aufbaus seiner selbständigen Existenz weniger verdient als bei einer abhängigen Beschäftigung im konkurrenzfreien Bereich.«

Normenkette:

BGB 242 § 611 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; HGB § 74 § 74a § 74c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 15.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 148/73
Fundstellen
AP Nr. 7 zu § 74c HGB
DB 1976, 439
EzA § 74c HGB Nr. 16
WM 1976, 820