BAG - Urteil vom 18.10.1976
3 AZR 376/75
Normen:
BGB § 611 ; HGB § 74b § 74c ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 74b HGB
BB 1977, 95
DB 1977, 260
EzA § 74b HGB Nr. 1
NJW 1977, 775
SAE 1977, 174
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 648/74

Wettbewerbsverbot: Berechnung der Karenzentschädigung

BAG, Urteil vom 18.10.1976 - Aktenzeichen 3 AZR 376/75

DRsp Nr. 2007/24829

Wettbewerbsverbot: Berechnung der Karenzentschädigung

»1. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74b HGB wird ein am Jahresende fälliges noch ausstehendes 13. Monatsgehalt dann mit berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden Anspruch auf einen entsprechenden Anteil hat. 2. Bei Gratifikationen und ähnlichen Sonderleistungen ist für die Berechnung der Karenzentschädigung maßgeblich, was der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor seinem Ausscheiden erhalten hat. 3. Der Arbeitnehmer verliert den Anspruch auf Karenzentschädigung nicht deshalb, weil er aus Alters- oder Gesundheitsgründen keine Konkurrenz machen kann.