BAG - Urteil vom 29.05.2017
2 AZR 302/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 3; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 4; AGG § 12 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 60/15
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5261/14

Wichtiger Grund für eine fristlose KündigungSexuelle Belästigung als wichtiger Grund für eine fristlose KündigungSexuelle Belästigung als Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der MenschenwürdeAllgemeines Persönlichkeitsrecht und sexuelle SelbstbestimmungAbsichtliches Verhalten auch ohne sexuelle Motivation als sexuelle BelästigungBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Maßnahmen des Arbeitgebers nach Verstoß des Arbeitnehmers gegen ein Benachteiligungsverbot

BAG, Urteil vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 302/16

DRsp Nr. 2017/11536

Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Sexuelle Belästigung als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Sexuelle Belästigung als Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde Allgemeines Persönlichkeitsrecht und sexuelle Selbstbestimmung Absichtliches Verhalten auch ohne sexuelle Motivation als sexuelle Belästigung Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Maßnahmen des Arbeitgebers nach Verstoß des Arbeitnehmers gegen ein Benachteiligungsverbot

Die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen ist sexuell bestimmt iSd. § 3 Abs. 4 AGG. Es handelt sich um einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre. Auf eine sexuelle Motivation der Berührung kommt es nicht an.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. Dezember 2015 - 3 Sa 60/15 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 3; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 4; AGG § 12 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.