LAG München - Urteil vom 21.08.2019
8 Sa 291/17
Normen:
GRCh Art. 7; EMRK Art. 8; RL 95/46/EG Art. 1; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2019, 52225
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 7120/16

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVerdachtskündigungErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer KündigungEntbehrlichkeit einer AbmahnungZwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGBZulässige Datenspeicherung und -verwertung

LAG München, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 291/17

DRsp Nr. 2023/783

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Verdachtskündigung Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB Zulässige Datenspeicherung und -verwertung

Erfolglose Berufung der Klägerin: Arbeitsgericht hat ihre Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass (jedenfalls) der dringende Verdacht des Spesenbetrugs gegeben war und der BR ordnungsgemäß unterrichtet war.

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Spesenbetrug kann einen solchen "wichtigen Grund" darstellen. 2. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat. Dazu zählt insbesondere die Gelegenheit zur Stellungnahme für den Arbeitnehmer.