LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2019
5 Sa 339/18
Normen:
ArbgG § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 371/18

Widerrechtlichkeit einer DrohungLoyalitätspflicht Kirche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 339/18

DRsp Nr. 2019/12394

Widerrechtlichkeit einer Drohung Loyalitätspflicht Kirche

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. September 2018, Az. 2 Ca 371/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbgG § 12 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers durch vertragliche Vereinbarung oder Änderungskündigung.

Der 1962 geborene, verheiratete Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50. Er ist seit Juli 1983 im Krankenhaus der Beklagten in Trier als Krankenpfleger beschäftigt, zuletzt als Leiter des Herzkatheter-Messlabors zu einer Vergütung nach Entgeltgruppe P 13 iHv. € 4.485,71 brutto monatlich. Die Beklagte beschäftigt in diesem Krankenhaus rund 2.500 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Nach § 14 Abs. 5 AVR Caritas ist der Kläger ordentlich unkündbar.

Anfang März 2018 beschwerten sich zwei dem Kläger unterstellte Arbeitnehmerinnen beim Pflegedirektor schriftlich darüber, dass sie der Kläger sexuell belästigt habe. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2018 führt die Arbeitnehmerin A. Sch. folgendes aus:

1. 2. 3. 1. 2. 3.