BGH - Urteil vom 26.03.2019
XI ZR 341/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 495 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 77/15
OLG Stuttgart, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 36/16

Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen i.R.d. Widerrufsbelehrung

BGH, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen XI ZR 341/17

DRsp Nr. 2019/7677

Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen i.R.d. Widerrufsbelehrung

Für das Umstandsmoment der Verwirkung kommt es weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend die Klage zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Übrigen werden die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 495 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger.