Widerruf der Zulassung von Leistungserbringern in § 126 Abs. 4 SGB V
BSG, Urteil vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 3 RK 25/94
DRsp Nr. 1996/28685
Widerruf der Zulassung von Leistungserbringern in § 126 Abs. 4SGB V
1. § 126 Abs. 4SGB V (Widerruf der Zulassung von Leistungserbringern) ist lex specialis zu § 48SGB X und als Ermächtigung zu verstehen, von der die Behörde Gebrauch machen muß.2. Im Sinne von Art. 12GG ist § 126SGB V verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß die berufsrechtlichen Voraussetzungen für Zulassung, Widerruf und Untersagung vorrangig von den nach dem Berufsrecht zuständigen Behörden zu prüfen sind, und zwar mit Tatbestandswirkung für das Kassenzulassungsrecht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Die Beteiligten streiten um den Entzug einer Kassenzulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (Sehhilfen) für ein Optik-Filialgeschäft nach § 126 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
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