OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.06.2019
17 U 95/18
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 823; BGB § 1004;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1138
ZIP 2020, 453
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 247/17

Widerruf von an die Schufa Holding AG gemeldeten DatenFällige nichttitulierte Darlehenrückzahlungsansprüche

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 17 U 95/18

DRsp Nr. 2019/11157

Widerruf von an die Schufa Holding AG gemeldeten Daten Fällige nichttitulierte Darlehenrückzahlungsansprüche

Zur Frage der Herbeiführung des Schuldnerverzugs bezüglich des Restsaldos zusammen mit der die Fälligkeit begründenden Handlung bei außerordentlicher Kündigung eines Kreditkontos (hier: bejaht).

Zweck des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist es, für den Bereich fälliger nichttitulierter Darlehenrückzahlungsansprüche sowie nichttitulierter Ansprüche auf Rückstände von Zinsen zu vermeiden, dass der Darlehengeber allein zur Verhinderung der kurzen dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehennehmers noch weiter erhöhen würde.

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.05.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-18 O 247/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 823; BGB § 1004;

Gründe:

I.