BAG - Urteil vom 24.01.2017
1 AZR 772/14
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 315;
Fundstellen:
BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 151
EzA BGB 2002 § 308 Nr. 15
EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 37
EzA-SD 2017, 12
EzA-SD 2017, 14
NZA 2017, 931
ZIP 2017, 1488
Vorinstanzen:
LAG München, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 938/13
ArbG Kempten, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 837/13

Widerrufsvorbehalte in Arbeitsverträgen, Inhaltskontrolle und AusübungskontrolleMaterielle Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts im ArbeitsrechtTheorie der Wirksamkeitsvoraussetzung als Anspruchsgrundlage für EntlohnungsansprücheMitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der betrieblichen Lohngestaltung

BAG, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 772/14

DRsp Nr. 2017/6712

Widerrufsvorbehalte in Arbeitsverträgen, Inhaltskontrolle und Ausübungskontrolle Materielle Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts im Arbeitsrecht Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung als Anspruchsgrundlage für Entlohnungsansprüche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der betrieblichen Lohngestaltung

Führt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats Maßnahmen durch, die eine Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze bewirken, können davon betroffene Arbeitnehmer nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze verlangen. Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung trägt allerdings keinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn diese Entlohnungsgrundsätze bereits mitbestimmungswidrig eingeführt wurden. Orientierungssätze: 1. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten.