LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2019
2 Sa 190/18
Normen:
BGB § 612 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1130/17

Widerspruchslose Entgegennahme von Arbeitszeitnachweisen keine Billigung von Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 190/18

DRsp Nr. 2019/13697

Widerspruchslose Entgegennahme von Arbeitszeitnachweisen keine Billigung von Überstunden

Der Arbeitnehmer ist für die Vergütung von Überstunden darlegungs- und beweisbelastet. Die Übergaben von Aufzeichnungen zur Arbeitszeit und deren Entgegennahme ohne Widerspruch sind noch keine stillschweigende Billigung von Überstunden. Diese besteht, wenn Stunden vom Arbeitgeber abgezeichnet sind oder der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass sie angeordnet wurden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.04.2018 - 1 Ca 1130/17 - in Ziffer 2 des Urteilstenors teilweise abgeändert und Ziff. 2 des Urteilstenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.652,17 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 13/16 und die Beklagte zu 3/16.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 1;

Tatbestand

I. II.