BAG - Urteil vom 28.06.2018
8 AZR 101/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 539/16
ArbG Bonn, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1619/15

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim BetriebsübergangBeginn der Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang nach ordnungsgemäßer UnterrichtungVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungBeginn des maßgeblichen Zeitraums für eine Verwirkung wegen widerspruchsloser Weiterarbeit beim neuen ArbeitgeberWiderspruchslose Weiterarbeit nach Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber und Verwirkung des WiderspruchsrechtsParallelentscheidung zu führender Sache BAG 8 AZR 265/16 v. 24.08.2017

BAG, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 101/17

DRsp Nr. 2018/15641

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang Beginn der Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang nach ordnungsgemäßer Unterrichtung Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung Beginn des maßgeblichen Zeitraums für eine Verwirkung wegen widerspruchsloser Weiterarbeit beim neuen Arbeitgeber Widerspruchslose Weiterarbeit nach Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber und Verwirkung des Widerspruchsrechts Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 8 AZR 265/16 v. 24.08.2017

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2016 - 8 Sa 539/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. August 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht sowie über Zahlungs- und Beschäftigungsansprüche.

Der Kläger war langjährig bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt im Betrieb K S (im Folgenden KNL S).