BAG - Urteil vom 06.09.2018
6 AZR 836/16
Normen:
Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Paragraf 4 Nr. 4; ArbGG § 72 Abs. 5; TzBfG § 3 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 4; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -B) § 12.2 Abs. 2 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -B) § 16 Abs. 2; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -B) § 16 Abs. 3; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -B) § 17 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -B) § 17 Abs. 2; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -B) § 17 Abs. 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 28a Abs. 2 S. 1, S. 9 und S. 10;
Fundstellen:
AP TVöD § 16 Nr. 7
ArbRB 2018, 290
ArbRB 2019, 38
AuR 2018, 493
AuR 2019, 140
BAGE 163, 257
BB 2019, 115
EzA-SD 2018, 13
EzA-SD 2019, 6
NJW 2019, 1836
NZA 2019, 1158
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42 vom 06.09.2018
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 334/16
ArbG Detmold, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 794/15

Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach rechtlicher Unterbrechung als neue Einstellung im Tarifrecht des TVöD für Pflege- und BetreuungseinrichtungenBenachteiligung durch begrenzte Anrechnung früherer Berufserfahrung bei befristet BeschäftigtenUneingeschränkte Anrechnung früherer Berufserfahrung bei sog. horizontaler Wiedereinstellung in der StufenlaufzeitregelungBerücksichtigung angebrochener Stufenlaufzeiten beim weiteren Stufenaufstieg

BAG, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 836/16

DRsp Nr. 2018/13785

Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach rechtlicher Unterbrechung als neue Einstellung im Tarifrecht des TVöD für Pflege- und Betreuungseinrichtungen Benachteiligung durch begrenzte Anrechnung früherer Berufserfahrung bei befristet Beschäftigten Uneingeschränkte Anrechnung früherer Berufserfahrung bei sog. horizontaler Wiedereinstellung in der Stufenlaufzeitregelung Berücksichtigung angebrochener Stufenlaufzeiten beim weiteren Stufenaufstieg

Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der TVöD (VKA) anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es jeweils zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD -B ist teilnichtig, soweit er eine uneingeschränkte Anrechnung derart erworbener einschlägiger Berufserfahrung ausschließt. Orientierungssätze: 1. Bei der Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung handelt es sich um eine Einstellung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD -B. Hierunter fallen sowohl Neu- als auch Wiedereinstellungen (Rn. 14).