LAG Köln - Urteil vom 25.11.2020
11 Sa 283/20
Normen:
ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7117/19

Wiedereinsetzung; Erkrankung Partei

LAG Köln, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 283/20

DRsp Nr. 2021/2292

Wiedereinsetzung; Erkrankung Partei

Tenor

Unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 15.06.2020 wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2020- 11 Ca 7117/19 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 233;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem Juni 2005 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 30.05.2005 (Bl. 8 f. d. A.) Arbeitnehmer der Beklagten. Die Beklagte verwaltet Wohnobjekte und beschäftigt fünf Mitarbeiter.

Mit Schreiben vom 09.06.2017 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Ermahnung, u. a. weil er Arbeitsanordnungen nicht befolgt habe. Wegen der Einzelheiten der Ermahnung wird auf Bl. 24 f. d. A. verwiesen.

Seit dem 03.09.2019 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Die Schwerbehindertenstelle der Stadt K bestätigte dem Kläger unter dem 20.09.2019 den Eingang eines Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter (Bl. 41 d. A.).

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 16.10.2019 das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2020 (Bl. 11 d. A.). Im Zuge von Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses informierte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2019 u. a. über seinen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter (Bl. 46 ff. d. A.).

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