BAG - Beschluss vom 23.05.1989
2 AZB 1/89
Normen:
ArbGG § 77 ; BGB §§ 233, 234, 236, 519b ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 233 ZPO 1977
DB 1989, 2180
EBE/BAG 1989, 123
EzA § 233 ZPO Nr. 10
NJW 1989, 2708
NZA 1989, 818
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 119/88
ArbG Stuttgart, vom 29.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2005/88

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist - neuerlicher Antrag - Beschwerde

BAG, Beschluss vom 23.05.1989 - Aktenzeichen 2 AZB 1/89

DRsp Nr. 2001/14786

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist - neuerlicher Antrag - Beschwerde

1. Verwirft das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist eine Berufung als unzulässig, so kann in dem nachfolgenden Beschluss, in dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist und ein erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen werden (im Anschluss an BAG Beschluss vom 29. März 1971 - 4 AZB 34/70 = AP Nr. 7 zu § 519b ZPO). 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch ohne förmlichen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht erkennen kann, das Verfahren solle trotz der Fristversäumnis fortgesetzt werden. Hieran fehlt es in der Regel, wenn die betroffene Partei nach Mitteilung der Tatsachen, aus denen die Fristversäumnis erkenntlich ist, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO untätig bleibt.

Normenkette:

ArbGG § 77 ; BGB §§ 233, 234, 236, 519b ;

Gründe:

I.