BAG - Urteil vom 15.08.1989
8 AZR 557/88
Normen:
GG Art 103 Abs. 1 ; ZPO §§ 233, 318, 519b ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 233 ZPO 1977
DB 1990, 996
EzA § 233 ZPO Nr. 11
NJW 1990, 2151
NZA 1990, 537
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, ArbG Oberhausen, vom 24.08.1988vom 07.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 52/88 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 176/87

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung rechtlichen Gehörs

BAG, Urteil vom 15.08.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 557/88

DRsp Nr. 2001/5224

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung rechtlichen Gehörs

Ist ein mangels Zulassung der Revisionsbeschwerde (§ 77 ArbGG) unanfechtbarer Beschluss über die Verwerfung der Berufung wegen Fristversäumung (§ 519b ZPO) unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs. 1 GG) erlassen worden, so kann der Berufungskläger mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch geltend machen, dass keine Fristversäumung vorgelegen habe.

Normenkette:

GG Art 103 Abs. 1 ; ZPO §§ 233, 318, 519b ;

Tatbestand

Der Beklagte war bis zum 31. März 1987 als Leiter des Hochschulrechenzentrums der Universität Essen beschäftigt. Der Kläger nimmt als Arbeitgeber den Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von 40.747,98 DM in Anspruch.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 27. November 1987 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 28. Dezember 1987 (Montag) ab. Die Begründungsschrift ist laut Eingangsstempel des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 29. Dezember 1987 eingegangen. Durch Beschluß vom 6. Januar 1988 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung - ohne Anhörung des Klägers - als unzulässig nach § 519 b ZPO verworfen.