Der Beklagte war bis zum 31. März 1987 als Leiter des Hochschulrechenzentrums der Universität Essen beschäftigt. Der Kläger nimmt als Arbeitgeber den Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von 40.747,98 DM in Anspruch.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 27. November 1987 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 28. Dezember 1987 (Montag) ab. Die Begründungsschrift ist laut Eingangsstempel des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 29. Dezember 1987 eingegangen. Durch Beschluß vom 6. Januar 1988 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung - ohne Anhörung des Klägers - als unzulässig nach §
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