LAG Köln - Urteil vom 10.10.2019
7 Sa 269/19
Normen:
ZPO § 180; ZPO § 215; ZPO § 233; ZPO § 235;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 130/19
ArbG Bonn, vom 18.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 130/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein VersäumnisurteilAnforderungen an die Organisation der Entgegennahme der Geschäftspost in einem Hotelbetrieb

LAG Köln, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 269/19

DRsp Nr. 2020/7977

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil Anforderungen an die Organisation der Entgegennahme der Geschäftspost in einem Hotelbetrieb

1. Es stellt ein erhebliches Organisationsverschulden in eigenen Angelegenheiten dar, wenn diejenige Person, die sich im Auftrag der selbst ortsabwesenden Geschäftsführung in einem Hotelbetrieb um die eingehende Geschäftspost zu kümmern hat, sich für nahezu 6 Wochen ins Ausland begibt, ohne dass eine entsprechende Vertretung geregelt ist.2. Der anwaltliche Prozessbevollmächtigte eines Klägers ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, den Anwalt der Gegenseite in einem Nachfolgeprozess derselben Parteien im Passivrubrum als zustellungsbevollmächtigt anzugeben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2019 in Sachen 3 Ca 130/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 180; ZPO § 215; ZPO § 233; ZPO § 235;

Tatbestand

Die Parteien streiten in prozessrechtlicher Hinsicht um die Zulässigkeit eines Einspruchs der Beklagten gegen ein erstinstanzlich erlassenes Versäumnisurteil und in der Sache um restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem zum 30.09.2018 beendeten Arbeitsverhältnis.