BSG - Beschluss vom 04.09.2017
B 13 R 155/17 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 2 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 238/16
SG Berlin, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 5004/14

Wiedereinsetzung in den vorigen StandZwei-Monats-FristFrist für BeschwerdebegründungMonatsfrist

BSG, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 155/17 B

DRsp Nr. 2017/14807

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Zwei-Monats-Frist Frist für Beschwerdebegründung Monatsfrist

Im Anschluss an einen stattgebenden Beschluss zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde steht für die Begründung der Beschwerde jedoch nicht (erneut) die Zwei-Monats-Frist des § 160a Abs. 2 S. 1 SGG zur Verfügung, sondern lediglich die in der Vorschrift über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich vorgesehene Monatsfrist "nach Wegfall des Hindernisses", also mit Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 2 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe: