BSG - Beschluss vom 13.12.2023
B 7 AS 37/23 B
Normen:
SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 191 AS 30228/14
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 263/19

Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist; Einverständnis der Klägers mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 37/23 B

DRsp Nr. 2024/2554

Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist; Einverständnis der Klägers mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung

Das Gericht entscheidet grundsätzlich durch mündliche Verhandlung. Jeder Beteiligte hat unter Zugrundelegung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung klar, unmissverständlich und vorbehaltlos zu erklären, damit ein wirksamer Verzicht auf eine Entscheidung mit mündlicher Verhandlung zu bejahen ist.

Tenor

Den Klägern wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2022 gewährt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2022 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67;

Gründe

I