BAG - Urteil vom 19.10.2017
8 AZR 845/15
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 16
ArbRB 2018, 100
AuR 2017, 516
AuR 2018, 253
BAGE 160, 337
BB 2018, 1338
BB 2018, 755
DB 2018, 774
DStR 2018, 1927
EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 14
EzA-SD 2018, 3
NJW 2018, 1771
NZA 2018, 436
NZA-RR 2018, 242
ZIP 2018, 994
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1289/14
ArbG Duisburg, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1607/14

Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung während des noch bestehenden ArbeitsverhältnissesWiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung bei Betriebsübergang während oder nach Ablauf der KündigungsfristKein Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung in KleinbetriebenSchutz der Beschäftigten in Kleinbetrieben vor sitten- oder treuwidrigen Kündigungen

BAG, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 845/15

DRsp Nr. 2018/3464

Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung bei Betriebsübergang während oder nach Ablauf der Kündigungsfrist Kein Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung in Kleinbetrieben Schutz der Beschäftigten in Kleinbetrieben vor sitten- oder treuwidrigen Kündigungen

Die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer betriebsbedingter Kündigung entwickelten Grundsätze sind in Kleinbetrieben iSv. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 KSchG nicht anwendbar. Orientierungssätze: 1. Die Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung entwickelten Grundsätze setzt eine betriebsbedingte Kündigung voraus, die an den Maßstäben von § 1 Abs. 2 KSchG zu messen ist. Deshalb sind diese Grundsätze in sog. Kleinbetrieben iSv. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 KSchG nicht anwendbar.