BSG - Beschluß vom 06.06.1989
12 BK 1/89
Normen:
SGG § 153 Abs. 1, § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 398 Abs. 1 ;

Wiederholte Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

BSG, Beschluß vom 06.06.1989 - Aktenzeichen 12 BK 1/89

DRsp Nr. 1999/6733

Wiederholte Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

1. Die Wiederholung von Zeugenvernehmungen, die grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts liegt, ist ausnahmsweise dann notwendig, wenn die erste Vernehmung verfahrensrechtlich fehlerhaft war oder wenn das Berufungsgericht von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit durch das Erstgericht abweichen, insbesondere die bejahte Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen, oder eine protokollierte Aussage anders als das Erstgericht verstehen oder die Aussage des Zeugen hinsichtlich seiner Erinnerungsfähigkeit sowie des Inhalts und der Tragweite seiner Bekundungen anders würdigen will (vgl. BSG vom 18.2.1988 6 RKa 24/87 = BSGE 63, 43). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 1, § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 398 Abs. 1 ;