LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2019
2 Sa 285/18
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 857/17

Wirklicher Geschäftsinhalt als Abgrenzungskriterium zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Rechtsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 285/18

DRsp Nr. 2019/13688

Wirklicher Geschäftsinhalt als Abgrenzungskriterium zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Rechtsverhältnis

Bei der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Rechtsverhältnis kommt es auf die tatsächliche Durchführung an, also wie die Tätigkeit gelebt wird. Ein Kameramann ist kein programmgestaltender Mitarbeiter, da er nur betriebstechnisch im Einsatz ist. Bei nicht programmgestaltenden Mitarbeitern kommt es für die Abgrenzung auf die allgemeinen Kriterien wie die örtliche und zeitliche Weisungsgebundenheit oder die Eingliederung in die Arbeitsorganisation an.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.04.2018 - 1 Ca 857/17 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.04.2018 - 1 Ca 857/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 17.03.1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Kameramann in ihrem Betrieb in C-Stadt mit einem Volumen von 46,82 % einer Vollzeitkraft zu beschäftigen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Beklagte.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.