LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.2020
8 Sa 433/19
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1565/19

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Mitarbeiterin in der Universitätsverwaltung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 433/19

DRsp Nr. 2020/15791

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Mitarbeiterin in der Universitätsverwaltung

Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nur dann vor, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb oder der Dienststelle zumindest für einen längeren Zeitraum kein Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, die Teil des Sachgrundes für die Befristung ist. Bei einer Mitarbeiterin in der Universitätsverwaltung ist dem nicht genügt, wenn vom Arbeitgeber herangezogene statistische Zahlenreihen einen kausalen Zusammenhang zwischen den Studentenzahlen, der Anzahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Anzahl von Drittmittelanträgen nicht belegt, da lediglich eine Scheinkorrelation besteht.

Tenor

1.

Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. November 2019 - 2 Ca 1565/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsabrede.