LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.10.2019
7 Sa 2/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 650/18

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung einer Betriebsleiterin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 2/19

DRsp Nr. 2020/3333

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung einer Betriebsleiterin

1. Eine Kündigung kann i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers voraussichtlich dauerhaft entfallen ist. Dies kann sich auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer dauerhaft entfallen lässt. Dies kann auch aufgrund des Wegfalls einer Hierarchieebene der Fall sein. 2. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.