BSG - Beschluss vom 24.05.2017
B 14 AS 178/16 B
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 65a;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 258/15
LSG Hessen, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 254/15
SG Kassel, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 805/14
SG Kassel, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 829/14

Wirksamkeit der Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren in elektronischer und schriftlicher Form per TelefaxKeine Erforderlichkeit einer eigenhändigen Unterschrift im Faxschreiben

BSG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 178/16 B

DRsp Nr. 2017/10777

Wirksamkeit der Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren in elektronischer und schriftlicher Form per Telefax Keine Erforderlichkeit einer eigenhändigen Unterschrift im Faxschreiben

Hat ein Kläger Berufung nicht nur in elektronischer Form, sondern auch mit Telefax wirksam eingelegt, kommt es auf die Frage der Einhaltung der Anforderungen des § 65a SGG für Berufungen in elektronischer Form nicht allein maßgeblich an. Dabei steht es der Wirksamkeit der Berufungseinlegung mit Telefax nicht entgegen, dass das Faxschreiben nicht unterschrieben war, aber sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, d.h. ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 - L 6 AS 258/15 und L 6 AS 254/15 - gewährt.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 - L 6 AS 258/15 und L 6 AS 254/15 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 65a;