LAG Köln - Urteil vom 21.11.2019
8 Sa 238/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3075/18

Wirksamkeit der fristlosen Arbeitnehmerkündigung wegen einseitiger Änderung von Vereinbarungen über die Nutzung des Home-Office durch die Präsenzpflicht des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 238/19

DRsp Nr. 2020/4160

Wirksamkeit der fristlosen Arbeitnehmerkündigung wegen einseitiger Änderung von Vereinbarungen über die Nutzung des Home-Office durch die Präsenzpflicht des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

Die einseitige Aufkündigung einer bisherigen einvernehmlichen Vertragspraxis, die es dem Arbeitnehmer gestattete, drei Tage in der Woche im Home-Office zu arbeiten, und deren Ersetzung durch eine Präsenzpflicht verbunden mit der Anordnung, das dem Arbeitnehmer überlassene dienstliche Notebook nur noch in den Räumen des Arbeitgebers zu benutzen, berechtigen den Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 626 Abs. 1 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.02.2019 - 2 Ca 3075/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche der Klägerin zu 1) im Wege der Stufenklage sowie Bonus- und Prämienansprüche des Beklagten.

1. 2. a. b. c. 3.