LAG Köln - Urteil vom 21.06.2019
11 Sa 378/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3192/17

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Operators Hochregallagerpalettierung wegen körperlicher Auseinandersetzung mit einem Kollegen

LAG Köln, Urteil vom 21.06.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 378/18

DRsp Nr. 2020/550

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Operators Hochregallagerpalettierung wegen körperlicher Auseinandersetzung mit einem Kollegen

1. Ein tätlicher Übergriff gegenüber einem Kollegen, bei dem dieser unter u.a. so in den Schwitzkasten genommen wird, dass er keine Luft mehr bekommt, stellt für sich genommen einen Grund für die zumindest ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. 2. Jedoch kann sich diese als sozial nicht gerechtfertigt i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG darstellen, wenn es bisher nicht zu vergleichbaren Übergriffen gekommen ist. 3. Jedoch stellt es einen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG dar, wenn der Kläger dem Arbeitgeber unterstellt, er habe das Aussageverhalten des Kollegen "gesteuert".

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.04.2018 - 3 Ca 3192/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Das Arbeitsverhältnis wird auf Antrag der Beklagten zum 31.08.2017 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 6.930,00 € brutto aufgelöst.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.