LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2019
15 Sa 1434/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 613a Abs. 4; RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
AuR 2019, 187
BB 2019, 756
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 15925/17

Wirksamkeit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Zuge der Insolvenz einer Fluglinie

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 1434/18

DRsp Nr. 2019/2942

Wirksamkeit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Zuge der Insolvenz einer Fluglinie

1. Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie übergegangen ist, ist zuerst zu prüfen, ob eine bestimmte Einheit als "wirtschaftliche Einheit organisiert war", was Sache des nationalen Gerichts ist. Erst danach schließt sich die Prüfung an, ob die Voraussetzungen für den Übergang einer solchen Einheit erfüllt sind (EuGH 10.12.1998 - verb Rs. C-173/96 u. C-247/96 - Hidalgo u.a. - Rn 28f). 2. Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie bezogen auf die Leitung der Arbeitnehmergruppe verfügen (EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - Amatori Rn. 31f). 3. Einzelfallentscheidung im Rahmen von ca. 2000 gerichtlich angegriffenen Kündigungen zu den Fragen, ob jedes einzelne Flugzeug, die jeweiligen Abflugstationen oder der Bereich Wet Lease jeweils eine wirtschaftliche Einheit darstellen (verneint).

I. Die Berufungen

des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.7.2018,

Az. 29 Ca 15798/17 und

des Klägers zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.7.2018,

Az. 29 Ca 15925/17

werden zurückgewiesen.