LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.05.2019
10 Sa 52/18
Normen:
EFZG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 375/17

Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung der Anzeigepflicht einer Erkrankung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 52/18

DRsp Nr. 2020/608

Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung der Anzeigepflicht einer Erkrankung

Auch bei einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer nach § 5 EFZG verpflichtet, dies gegenüber seinem Arbeitgeber anzuzeigen. Ein etwaiger Verstoß durch den Arbeitnehmer im Falle einer fortdauernden Erkrankung wiegt jedoch im Regelfall weniger schwer als eine fehlende oder verspätet erfolgte Anzeige bei der erstmaligen Erkrankung. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ist dies bei der im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Ulm, Kn. Ravensburg, vom 18. Oktober 2018 (8 Ca 355/17) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3.

Die Revision für die Beklagte wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und um die Weiterbeschäftigung des Klägers.

1. 2.