Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.03.2018,
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die seitens der Beklagten ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
Die am 31.01.1962 geborene, ledige Klägerin, die über die Berufsexamina als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin verfügt, steht bei der beklagten Hochschule auf der Grundlage eines Dienstvertrages vom 14.07.2011 nebst Nachtrag vom 16.08.2012 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Professorin in dem Fach "Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschaftsprüfung und Steuerrecht".
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