LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2019
7 Sa 370/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 310
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2819/17

Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung des Dienstverhältnisses einer Professorin für Betriebswirtschaftslehre

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 370/18

DRsp Nr. 2019/5879

Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung des Dienstverhältnisses einer Professorin für Betriebswirtschaftslehre

Eine unerlaubte Nebentätigkeit ist nicht geeignet, als erstmaliger Verstoß eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Nebentätigkeit in der Vergangenheit bereits mehrfach genehmigt worden ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.03.2018, 2 Ca 2819/17, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die seitens der Beklagten ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

Die am 31.01.1962 geborene, ledige Klägerin, die über die Berufsexamina als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin verfügt, steht bei der beklagten Hochschule auf der Grundlage eines Dienstvertrages vom 14.07.2011 nebst Nachtrag vom 16.08.2012 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Professorin in dem Fach "Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschaftsprüfung und Steuerrecht".

1. 2.