OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.11.2020
7 U 69/20
Normen:
GewO § 34 Abs. 4; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 17.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 186/19

Wirksamkeit des gewerblichen Ankaufs von Fahrzeugen bei Gewährung eines Rückkaufsrechts und gleichzeitiger Rückvermietung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 7 U 69/20

DRsp Nr. 2021/2465

Wirksamkeit des gewerblichen Ankaufs von Fahrzeugen bei Gewährung eines Rückkaufsrechts und gleichzeitiger Rückvermietung

Der gewerbliche Ankauf von Fahrzeugen als bewegliche Sachen bei Gewährung eines Rückkaufsrechts verstößt gegen § 34 Abs. 4 GewO. Dies hat die Unwirksamkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Rechtsgeschäfts zur Folge. Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17.04.2020 (9 O 186/19) im Kostenpunkt und in seiner Ziffer 1. aufgehoben, abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500 € zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.109 € zuzüglich Zinsen hieraus seit dem 22.10.2019 zu bezahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 24% und die Beklagte 76 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.