BGH - Urteil vom 09.04.2019
XI ZR 119/18
Normen:
BGB § 495 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 39/16
OLG Karlsruhe, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 199/16

Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags; Anforderung an die Deutlichkeit und Verständlichkeit der Rechtsbelehrung in Bezug auf das Widerrufsrecht; Erstattung verauslagter Anwaltskosten

BGH, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen XI ZR 119/18

DRsp Nr. 2019/8795

Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags; Anforderung an die Deutlichkeit und Verständlichkeit der Rechtsbelehrung in Bezug auf das Widerrufsrecht; Erstattung verauslagter Anwaltskosten

Bei nicht hinreichend deutlicher Belehrung eines Verbrauchers über sein Widerrufsrecht kann der Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auch noch nach Ablauf der Frist widerrufen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verwender die Belehrung durch den Zusatz "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" verunklart.

Tenor

Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 12. April 2018 mit Ausnahme der Entscheidung über die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 495 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2; BGB § 242;

Tatbestand