Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 12. April 2018 mit Ausnahme der Entscheidung über die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreckbar.
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