BAG - Urteil vom 14.12.2023
2 AZR 66/23
Normen:
IfSG a.F. § 20a; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; StGB § 277;
Fundstellen:
BB 2024, 318
EzA-SD 2024, 4
NZA 2024, 262
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 189/22
LAG Schleswig-Holstein, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 82/22

Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen der Täuschung über eine vorläufige Impfunfähigkeit eines in einem Krankenhaus beschäftigten Arbeitnehmers; Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 66/23

DRsp Nr. 2024/821

Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen der Täuschung über eine vorläufige Impfunfähigkeit eines in einem Krankenhaus beschäftigten Arbeitnehmers; Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

Orientierungssätze: 1. Geht ein Gericht davon aus, dass ein Arbeitnehmer tariflichen Sonderkündigungsschutz genießt, muss es tatsächliche Feststellungen zum Geltungsgrund (AVE, Tarifgebundenheit oder arbeitsvertragliche Inbezugnahme), ggf. zum Inhalt des Tarifvertrags und dessen einzelfallbezogene Anwendung treffen (Rn. 2, 27).