LAG Köln - Urteil vom 29.08.2019
6 Sa 148/19
Normen:
KSchG § 1; AÜG § 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 3
LAGE KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 106
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7460/17

Wirksamkeit einer Beendigungskündigung wegen Einstellung des Geschäftsfeldes

LAG Köln, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 148/19

DRsp Nr. 2019/15646

Wirksamkeit einer Beendigungskündigung wegen Einstellung des Geschäftsfeldes

Begründet eine Arbeitgeberin eine Kündigung mit der beschlossenen Einstellung des Geschäftsfeldes, in dem der betroffene Arbeitnehmer bisher tätig war, und mit der zukünftigen Fremdvergabe der dort angefallenen Tätigkeiten, kommt eine Beendigungskündigung nicht in Betracht, wenn die Vertragsparteien zuvor eine Zusatzvereinbarung geschlossen hatten, der zufolge die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer ihren Kunden überlassen darf, sie die Einstellung des Geschäftsfeldes "Arbeitnehmerüberlassung" aber weder dem Betriebsrat mitgeteilt, noch als Kündigungsgrund geltend gemacht hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2019 - 1 Ca 7460/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

KSchG § 1; AÜG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, um die Weiterbeschäftigung des Klägers und um Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

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