LAG Köln - Urteil vom 02.09.2020
5 Sa 14/20
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2612
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4153/19

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 14/20

DRsp Nr. 2020/16159

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

Eine Kündigung ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn der Arbeitgeber befristet beschäftigte Leiharbeitnehmer über Jahre hinweg im Ergebnis als Personalreserve für unterschiedliche Vertretungsfälle eingesetzt hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2019 - 1 Ca 4153/19 - teilweise abgeändert:

Der Weiterbeschäftigungsantrag wird zurückgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

4.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 1991 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war bei der Beklagten zunächst vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. April 2017 befristet beschäftigt. Seit dem 18. September 2017 ist er erneut für die Beklagte aufgrund eines unbefristeten Vertrages als Fertigungsmitarbeiter beschäftigt.

1. 2.