LAG Köln - Urteil vom 02.09.2020
5 Sa 295/20
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 369
AuR 2021, 44
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4152/19

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 295/20

DRsp Nr. 2020/16160

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

Eine Kündigung ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn der Arbeitgeber befristet beschäftigte Leiharbeitnehmer über Jahre hinweg im Ergebnis als Personalreserve für unterschiedliche Vertretungsfälle eingesetzt hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2020 - 1 Ca 4152/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 1968 geborene Kläger ist ledig. Er ist bei der Beklagten seit dem 1. September 2002 als Fertigungsmitarbeiter beschäftigt.

Die Beklagte ist als Automobilzulieferer für die Firma F tätig. Sie beschäftigte im Juni 2019 106 Arbeitnehmer und acht Leiharbeitnehmer. Für sechs Leiharbeitnehmer hat die Beklagte eine Aufstellung zu den Akten gereicht, wann diese im Zeitraum von der 37. Kalenderwoche 2017 bis zur 52. Kalenderwoche 2019 in ihrem Unternehmen tätig geworden sind. Sie hat vorgetragen, die Leiharbeitnehmer seien zur Vertretung vorübergehend ausgefallener Mitarbeiter der Stammbelegschaft beschäftigt worden. Wegen der Liste, die auch hierzu Angaben enthält, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.