LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.06.2019
10 Sa 81/19
Normen:
BGB § 622;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 10832/18

Wirksamkeit einer Bevollmächtigung mittels Vollmacht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 81/19

DRsp Nr. 2019/13100

Wirksamkeit einer Bevollmächtigung mittels Vollmacht

Die unleserliche Unterschrift einer ansonsten zur Kündigung befugten Person führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Die Regelung des § 174 BGB dient der Information über die erfolgte Bevollmächtigung und hat nicht den Zweck, die Zuordnung einer Willenserklärung zu einer bestimmten Person zu gewährleisten. Die Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung erfolgt in drei Stufen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. November 2018 - 42 Ca 10832/18 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.682,88 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Die Klägerin ist 44 Jahre alt (geb. ... 1974) und seit dem 5. November 2015 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistentin zunächst am Flughafen Tegel und zuletzt am Flughafen Schönefeld mit 156 Std./mtl. und durchschnittlich 2.986,76 EUR brutto/mtl. beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2018. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 24. Juli 2018 zu.