LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.10.1995
L 13 An 1704/95
Normen:
AnVNG Art. 2 § 17a Abs. 2 ; ArVNG Art. 2 § 18 Abs. 3 ; BGB § 242 ; SGB I § 14 ; SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 01.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 An 3263/94

Wirksamkeit einer nach dem 31.12.1988 abgegebenen gemeinsamen Erklärung zur Anwendung des bis 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.10.1995 - Aktenzeichen L 13 An 1704/95

DRsp Nr. 2006/25380

Wirksamkeit einer nach dem 31.12.1988 abgegebenen gemeinsamen Erklärung zur Anwendung des bis 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts

Wenn die Erklärung zur Anwendung des bis 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts erst nach der auf den 31.12.1988 begrenzten Ausschlußfrist abgegeben wurde, so kann der Hinterbliebene gegen seinen Willen auch dann nicht an der Erklärung festgehalten werden, wenn die verspätete Abgabe auf der damaligen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger beruht, bei einer Beratung oder Auskunft vor dem Fristende generell noch eine Überlegungsfrist von 3 Monaten einzuräumen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AnVNG Art. 2 § 17a Abs. 2 ; ArVNG Art. 2 § 18 Abs. 3 ; BGB § 242 ; SGB I § 14 ; SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 01.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 An 3263/94