LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2019
3 Sa 1/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 887/16
ArbG Mainz, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 887/16

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 1/19

DRsp Nr. 2020/6660

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung

Eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden kann, etwa wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die vorsorglich erklärte ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 14.11.2016 aufgehoben worden ist.

2.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten im (erneuten) Berufungsverfahren (nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung zum nächstmöglichen Termin aufgelöst worden ist, oder aber nicht, sowie (erstmals) darüber, ob das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen ist.

1. 2. 1. 2. 3.