Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. Januar 2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch um einen Provisionsanspruch des Klägers und um einen Anspruch der Beklagten auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen.
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