LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2019
6 Sa 190/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8/18

Wirksamkeit einer Regelung in einer Sondervereinbarung zwischen einem Automobilverkäufer und dem Betreiber eines Autohauses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 190/19

DRsp Nr. 2020/6106

Wirksamkeit einer Regelung in einer Sondervereinbarung zwischen einem Automobilverkäufer und dem Betreiber eines Autohauses

Die Wirksamkeit einer Regelung in einer Sondervereinbarung zwischen einem Automobilverkäufer und dem Betreiber eines Autohauses, wonach sich die Verkaufsprovision anteilig nach dem Deckungsbeitrag bemisst, wobei feste Bezüge aus Gehaltszahlungen des Verkäufers mit Gehalts- und Lohnnebenkosten hinzu zu setzen sind, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist daher unwirksam.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. Januar 2019 - 11 Ca 8/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um einen Provisionsanspruch des Klägers und um einen Anspruch der Beklagten auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen.

1. 2.